Frankfurter Format- &
Rollenpapierfabrik GmbH
Schnellbinder/Beutelverschlüsse/Sackverschlüsse |
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Schnellbinder aus Polyäthylen sind recyclebar und umweltfreundlich.
Sie sind erhältlich in folgenden Farben:
und in folgenden Formaten:
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Bezeichnungen:
Vorteile:
Zum Verschließen von Säcken und Beuteln mit ...
Zum Bündeln und Befestigen von ...
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Material (Auszug aus dem "Material Safety Data Sheet" des Materiallieferanten)
Grundmaterial: Identifikation des Stoffes: Low Density Polypropylene (LDPE)
CAS Nummer: 9002-88-4; Entflammbarkeitsklasse: Risikoklasse 1 (gering).
Gefährliche Stoffe: Nicht anwendbar, reaktionsträge Substanz.
Toxikologische Eigenschaften: Dieses Produkt ist nicht toxisch.
Enthaltene Stoffe mit Konzentrationen unterhalb der Gefahrengrenze:
Nach derzeitigem Kenntnisstand des Lieferanten enthält das Produkt keine gefährlichen Inhaltsstoffe in Mengen, die nach den EU oder nationalen Rechtsvorschriften angegeben werden müssen.
Umweltgefährdung: Keine besondere ökologische Gefährdung.
Farb-Zusatzstoffe: Enthält organische und anorganische Pigmente.
Verwendung im Zusammenhang mit Lebensmitteln
Sie können davon ausgehen, dass das Basismaterial (LDPE) den Anforderungen gem. EU 10/2011 und der Ergänzung EU 2018/831 entspricht.
Der in geringem Umfang enthaltene rote Farbstoff entspricht den Anforderungen (EU) 1292/2011, 1183/2012, 202/2014, 2015/174, 2016/1416, 2017/752, 2018/79, 2018/213 und 2018/831 sowie 1935/2004, 80/590/EEC, 89/109/EEC und AP (89) 1.
Die REACH-Verordnung (Registration Evaluation Authorisation of Chemicals) ist eine Verordnung, die sich an Hersteller von Chemikalien mit Sitz in der EU, an Importeure von Chemikalien in die EU und alle Unternehmen, die Chemikalien anwenden oder mit ihnen handeln, wendet. Betroffen sind in erster Linie Hersteller und Importeure von chemischen Produkten, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Unternehmen, die chemische Stoffe im weitesten Sinne einsetzen (die sogenannten nachgeschalteten Anwender).
Die Firma FFR GmbH ist ein nachgeschalteter Anwender im Sinne der EU-Verordnung, da sie weder ein Hersteller noch ein Importeur oder ein Händler von chemischen Erzeugnissen ist.
Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen müssen entweder ein Sicherheitsdatenblatt oder eine Sicherheitsinformation dem Abnehmer zur Verfügung stellen. In bestimmten Fällen wird das Sicherheitsdatenblatt durch eine Anlage mit einschlägigen Expositionszenarien ergänzt (erweitertes Sicherheitsdatenblatt).
Das für die Schnellbinder verwendete Material enthält keine gefährlichen Substanzen.
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Unternehmer ist gem. § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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