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Verpackungsverordnung

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Frankfurter Format- & Rollenpapierfabrik GmbH, Würzburger Str. 20

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Informationen zur Verpackungsverordnung (Duale Entsorgung)



FAQ zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung

Wir bitten Sie um Verständnis, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen, sondern nur einen Überblick über die Neuerungen der Verpackungsverordnung geben sollen.

Was ändert sich durch die neue Verpackungsverordnung?

Ab dem 01.01.2009 müssen alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, lizenziert werden, d.h. es muss für jeden Verpackungsbestandteil eine entsprechende Entsorgungsgebühr an eines der Dualen Systeme entrichtet werden.

Die neue Regelung betrifft alle sogenannten "Erst-Inverkehrbringer", d.h. alle gewerblich tätigen Personen und Unternehmen, die Waren verpacken und an private Endverbraucher versenden.

Die Definition des "privaten Endverbrauchers" wurde vom Gesetzgeber erweitert und umfasst jetzt neben Privathaushalten auch Freiberufler, Gaststätten, Verwaltungen, karitative Einrichtungen etc. sowie vergleichbare Anfallstellen zu denen u.a. auch Handwerksbetriebe gehören können.

Zuwiderhandlungen werden bestraft. Wer den Vorgaben der Verpackungsverordnung zuwiderhandelt, verhält sich wettbewerbswidrig. Nicht lizenzierte Verpackungen (egal ob neu oder gebraucht) in Umlauf zu bringen, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Geldbußen bestraft werden. Außerdem droht die Gefahr von Abmahnungen und Schadenersatzklagen mit schwerwiegenden finanziellen Folgen.

Die bislang gültige Kennzeichnungspflicht von lizenzierten Verpackungen entfällt, d.h. lizenierte Verpackungen sind nicht mehr am entsprechenden Aufdruck zu erkennen.

Wichtig: Es gibt keine Mindestmenge, ab der die neue Verordnung greift. Ab der ersten Verpackung muss lizenziert werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ's) zur neuen Verpackungsverordnung (5. Novelle):

1. Ab wann tritt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft?
Ab 1.1.2009 müssen für Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher (Endkunden) anfallen, Gebühren bezahlt werden - egal wie gering die Menge an Verpackung auch ist.

2. Wer muss Verpackungen lizenzieren?
Alle gewerblich tätigen Personen und Firmen, die Waren verpacken und auf den Weg bringen (= "Erst-Inverkehrbringer").

3. Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die Verordnung?
Ab 1.1.2009 werden Verstöße kontrolliert und bestraft (Ordnungswidrigkeit!). Das heißt: Wer lizenzieren muss, das aber nicht tut, läuft Gefahr, bestraft zu werden.

4. Wie erkennt man, ob eine Verpackung bereits lizenziert ist?
Die Kennzeichnung lizenzierter Verpackungen entfällt, d. h. lizenzierte Verpackungen tragen keinen Aufdruck.

5. Wer ist Endverbraucher wer Erstinverkehrbringer?
Endverbraucher in Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.

Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karikative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.

Bei Verkaufsverpackungen ist der Erstinverkehrbringer in der Regel der Abfüller - also derjenige der das Würstchen in die Dose, die Milch in die Flasche füllt.

Im Sonderfall Serviceverpackungen ist der Erstinverkehrbringer derjenige, der - z.B die Tragetasche - an den Endverbraucher abgibt. In der Regel geschieht dies (mit Ware befüllt) an der Ladentheke. Aber auch eine leer abgegebene Tragetasche - z.B. auf einem Messestand - ist qua Funktion eine Serviceverpackung und somit durch den Erstinverkehrbringer - hier also der Messeaussteller - zu lizenzieren.

6. Was sind Verkaufsverpackungen?
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie oder anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen).

Verpackungen für Sendungen ins Ausland müssen nicht lizenziert werden.

7. Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Serviceverpackung, wenn ein Verkäufer die Ware erst unmittelbar vor der Übergabe an den Verbraucher verpackt.
Beispiele: Papiertüten, Faltenbeutel, Tragetaschen, Einschlagpapiere, Menüboxen, Getränkebecher für den Ausschank

8. Besteht ein Lizenzierungspflicht bei Serviceverpackungen?
Bei Serviceverpackungen trifft die Beteiligungspflicht an dualen Systemen ab dem 01. Januar 2009 die Erstinverkehrbringer. Dies sind diejenigen, die die Verpackung erstmals als Einheit von Verpackung und Ware in den Verkehr bringen, also Letztvertreiber wie rechtlich selbständige Metzgereien, Haushaltswarengeschäfte, Franchisenehmer, Bäckereien oder Imbissbetriebe.

Diese Erstinverkehrbringer können jedoch, sofern die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von Ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

Somit soll verhindert werden, dass die große Anzahl kleiner und mittelständischer Betriebe selbst Lizenzvereinbarungen mit dualen Systemen treffen muss.

Die Übertragung der Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System kann vom Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen nur einmal "nach oben" weitergegeben werden. Jedoch kann der durch Übertragung Verpflichtete sich eines beauftragten Dritten zur Erfüllung seiner Pflichten bedienen.


Als gewerblicher Kunde haben Sie folgende Möglichkeiten:

a) Sie lizenzieren selbst (Wir nehmen keine Lizenzierung vor, Sie haben selbst einen Vertrag mit einem Dualen System geschlossen)

Wenn Sie keine Lizenzierung der Serviceverpackungen wünschen, werden für Ihre Bestellung keine Entsorgungskosten berechnet.

In diesem Fall sind Sie für die Lizenzierung Ihrer Verpackungen selber verantwortlich und sind dann verpflichtet sich um die Teilnahme an einem Dualen System zu kümmern.

Zusätzlich zu der Pflicht der Lizenzierung, besteht bei bestimmten materialabhängigen Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas oder 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen oder 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bis zum 30.04. des Folgejahres. Die Vollständigkeit kann NUR digital, in Verbindung mit einem Testat eines Sachverständigen und einer digitalen Signatur des Sachverständigen nach deutscher Norm erfolgen!

Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nur für den Erstinverkehrbringer, nicht für Endverbraucher. An Endverbraucher kann eine Belieferung nur mit zusätzlicher Lizenzierung der Verpackungen erfolgen..

b) Wir lizenzieren für Sie (Delegation der Lizenzierung an uns)

Gerne bieten wir Ihnen auch den Service der Lizenzierung der Serviceverpackungen beim Einkauf im Online Shop. Hierbei beauftragen Sie uns die Serviceverpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren.

Hierbei werden die Entsorgungskosten auf der Rechnung einzeln für das jeweilige Produkt ausgewiesen. Auf Grund der Systembeteilung an einem Dualem System ist die Kennzeichnung nicht mehr notwendig.

Grundsätzlich ist es zukünftig nicht mehr erforderlich die lizenzierten Verpackungen mit einem Lizenzzeichen des beauftragten Dualen Systems zu versehen!



Sollten Sie noch Fragen zur 5. Novellierung der Verpackungsverordnung haben setzen Sie sich bitte mit uns schriftlich in Verbindung unter e-Mail: info@ffr-gmbh.de


Anbieter und Kontaktdaten der "Dualen Systeme":

Duales System Deutschland GmbH (www.gruener-punkt.de)
Landbell AG (www.landbell.de)
BellandVision GmbH (www.belland-dual.de)
Eko-Punkt GmbH (www.eko-punkt.de)
Zentek GmbH & Co. KG (www.zentek.de)
Interseroh Dienstleistungs GmbH (www.interseroh-isd.de)

 

 


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Unternehmer ist gem. § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


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