Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Frankfurter Format- & Rollenpapierfabrik GmbH, Würzburger Str. 20

D-97737 Gemünden am Main

Tel. +49 (0) 9351-60 40 80 / Fax + 49 (0) 9351-60 40 81

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltung

1.1 Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einzelbeziehung hingewiesen hat.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Preise und Urheberrechte

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Irrtümer und Änderungen sowohl in Angebotstexten als auch bei Preisen sind bei allen Angeboten, egal ob mündlich oder schriftlich, vorbehalten.

2.2 Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Schrift- oder Textform maßgebend.

2.3 Sämtliche Preise gelten „ab Werk“ (EXW-Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, Entsorgungskosten und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Verkäufer mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.

2.4 Die Preise des Verkäufers gelten ab einem Mindestauftragswert von 25,-- € netto „ab Werk“.

2.5 Mindermengenzuschlag 10,-- € bei Bestellungen unter Mindestauftragswert von 25,-- €.

2.6 Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Der Verkäufer berechnet dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

2.7 Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Druckwalzen werden bei der ersten Lieferung berechnet. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers. Das Urheberrecht an den von dem Verkäufer gefertigten Entwürfe u.ä. steht dem Verkäufer zu. Nutzungsrechte können durch gesonderte Vergütung übertragen werden.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Höhere Gewalt

3.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW-Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über die Lieferbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über.

3.2

a)  Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.

b)  Bei Lieferungen unter einem Nettowarenwert von 500,-- € berechnen wir innerhalb Deutschland/Festland,  pro Bestellung einen Versand- und Verpackungskostenanteil in Höhe von 10,50 €  – weitere Details finden Sie auf unsere Webseite. Ab einem Nettowarenwert über 500,-- € liefern wir bundesweit/Festland  franko an eine Adresse.

c)  Für Lieferungen ins Ausland bzw. deutsche Inseln ist der Versand- und Verpackungskostenanteil anzufragen. d)  Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.  Das Gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Einlagerung usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3.3 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.

3.4 Der Beginn und die Einhaltung der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

3.5  Wird ein vereinbarter Liefertermin aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen überschritten, so hat ihm der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, dem Verkäufer dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen weiterer Nachfrist anzuzeigen.

3.6 Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten des Verkäufers; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse ein, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn ihn Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

4. Toleranzen

4.1 Gewichtsabweichungen

Nachstehende Gewichtsabweichung sind vom Käufer zu tolerieren:

a)   Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht  

bis  39 g/m²                                                                       +/- 11 %

40 – 59 g/m²                                                                     +/-   9 %

60 und mehr g/m²                                                             +/-   8 %

b)   Kunststofffolien in Bezug  zur vereinbarten Dicke

kleiner als 15 my                                                              +/- 25 %

ab 15 my – 25 my                                                            +/- 15 %

größer als 25 my                                                              +/- 13 %

c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):  +/- 10 %

4.2 Maßabweichungen

Nachstehende Maßabweichungen sind vom Käufer zu tolerieren:

a) Papier- und Papierkombinationen

Beutel:

in der Länge                                                                    +/ - 4 mm

in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm                    +/- 3 %

in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr      +/- 2 %

Rollen:

in der Breite und in der Abschnittslänge                          +/- 5 mm

in der Lauflänge                                                              +/- 6 %

Formate:

in der Länge                                                                    +/- 8 mm

in der Breite                                                                    +/- 8 mm

b) Kunststoffe und Aluminium                                          +/- 5 %

c) Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.

4.3 Mengenabweichungen

Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) und bei Sammelauflagen mit Druckwechsel innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

5. Druck

5.1 Der Verkäufer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, geeignet für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muss der Käufer bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Verkäufer vor. Sie berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Käufer dies ausdrücklich verlangt oder der Verkäufer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Käufer gewünscht sind, werden nach Aufwand berechnet.

5.2 Für Kunststofferzeugnisse kann der Verkäufer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen.

5.3 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die durch vom Käufer und/oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen, zur Verfügung gestellter Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Falls der Verkäufer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Käufer die hiermit verbundenen Mehrkosten.

6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Käufer den Kaufpreis 30 Tage nach Erstellung der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an den Verkäufer zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Entgeltforderungen über Entsorgungsgebühren sind - unabhängig von der individuellen Zahlungsvereinbarung – immer sofort und ohne Abzug fällig.

6.2 Während des Verzugs sind die Entgeltforderungen des Verkäufers mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von seiner Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn der Verkäufer während des Zahlungsverzugs des Käufers mit Bankkredit in Höhe mindestens der jeweiligen Entgeltforderung arbeitet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens des Verkäufers wird dadurch nicht ausgeschlossen.

6.3 Jeder Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer vom Vertrag ohne Abmahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6.4 Für den Fall des Verzuges ist der Verkäufer ferner berechtigt den offenen Betrag per Banklastschrift einzuziehen.

6.5 Mit Gegenansprüchen, die nicht vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Käufer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

6.6 Bei Erstbestellungen behält sich der Verkäufer das Recht vor Vorauskasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt Vorauskasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort gestellt werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks, Eigentum des Verkäufers.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

7.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirkt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

7.4 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

7.5

a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

7.6 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

7.7 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

7.8 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

7.9 Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7.10 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7.11 Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

8 Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Der Käufer kann wegen Mängel aus der Lieferung und Leistung des Verkäufers keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

8.2 Soweit die Lieferung und Leistung des Verkäufers mangelhaft ist und dies vom Käufer schriftlich gemäß § 377 HGB beanstandet wurde, wird der Verkäufer nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist ihm Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.

8.3 Der Käufer kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Käufer dem Verkäufer dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

8.5 Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen dem Verkäufer jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Leistungsstörungen, Vertragskündigung

9.1 Wenn der Käufer von dem Verkäufer gelieferte Ware nicht abnimmt, ist der Verkäufer, wahlweise anstelle des Verlangens der Abnahme und Erfüllung, zu folgenden Vorgehen berechtigt:

a) Der Verkäufer darf in diesem Fall den Käufer zur Abnahme und Zahlung der Ware unter Setzung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs auffordern und nach dem fristlosen Fristablauf vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Käufer fordern. Die gesetzte Frist gilt dann als fruchtlos verstrichen, wenn nicht innerhalb ihres Laufes die Abnahme und vollständige Zahlung durch den Besteller erfolgt.

b) Das obige Recht seht dem Verkäufer nicht zu, wenn der Käufer beweist, dass er die Ware berechtigterweise nicht abgenommen hat.

9.2 Ist zur Durchführung des Auftrags eine Handlung des Käufers erforderlich, kann der Verkäufer, wenn der Käufer durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine Entschädigung in Höhe von 20% des Bruttoverkaufpreises bzw. des vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich entstandener, konkret zu beziffernder und nachzuweisender Kosten und Auslagen, fordern. Diese Forderung entfällt oder vermindert sich, wenn der Käufer nachweist, dass nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung einerseits und nach demjenigen, was andererseits infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Verkäufers erwerben konnten, ein Schaden nicht besteht oder entsprechend geringer ist.

9.3 Der Verkäufer ist berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung, pauschal 85% des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich entstandener, konkret zu beziffernder und nachzuweisender Kosten und Auslagen, zu fordern. Diese Forderung entfällt oder vermindert sich, wenn der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Eine darüber hinausgehende Forderung steht dem Verkäufer dann zu, wenn der Verkäufer den Nachweis  für die Entstehung und Höhe erbringt.

9.4 Kündigt der Käufer im Falle eines von dem Verkäufer herzustellenden Werkes bis zu dessen Vollendung den Vertrag, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Verkäufer lässt sich bei Aufhebung des Vertrages 15% des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, anrechnen. Beweist der Käufer, dass der Verkäufer einen höheren Betrag einspart, ist dieser für die Anrechnung maßgebend. 

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

10.1 Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet der Verkäufer nur, soweit er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit der Verkäufer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

11. Warenrücknahme

11.1 Für den Fall, dass wir Waren unter Verrechnung mit Kaufpreisansprüchen zurücknehmen, erteilen wir eine Gutschrift.

11.2 Bei Ware im verkaufsfähigen Zustand werden für unsere Aufwendungen 30% des Kaufpreises, mindestens jedoch 25€ in Abzug gebracht.

11.3 Bei beschädigter Ware, Spezialanfertigungen und älteren Lieferungen erteilen wir eine Gutschrift in Höhe des von uns nach billigem Ermessen geschätzten Wiederverkaufswertes unter Abzug unseres obigen Aufwendungsersatzes.

12. Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel der Lieferung und Leistungen des Verkäufers sowie für Ansprüche wegen seiner Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.

12.2 Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

13.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Es gilt anstelle der Unwirksamen eine solche Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

-Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen-

Stand-01-01-2024


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Unternehmer ist gem. § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


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